General business stipulations (Swiss mechanic)

Allgemeine Lieferbedingungen für technische Erzeugnisse
(Ausgabe 2008)

1.
Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2
Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.

2.
Offerten und Vertragsabschluss

2.1
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).

2.2
Offerten ohne Annahmefrist sind unverbindlich.

3.
Umfang der Lieferungen und Leistungen; technische Unterlagen

3.1
Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, massgebend. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen können vom Lieferanten jederzeit vorgenommen werden, sofern diese nicht zu Preiserhöhungen führen.

3.2
Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt, so anerkennt die empfangende Vertragspartei die damit verbundenen Eigentums
und übrigen Rechte der anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden, und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmass verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrags sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben.

4.
Vorschriften im Bestimmungsland

Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller den Lieferanten auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz des Lieferanten, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.

5.
Preise

5.1
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise netto, ab Werk gemäss den bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms, ohne Verpackung in frei verfügbaren Schweizer Franken. Zur Vertragsabwicklung anfallende Nebenkosten wie für Versicherungen, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind vom Besteller zu tragen.

5.2
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemässer Erfüllung die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.

6.
Zahlungsbedingungen

6.1
Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage ab Rechnungsdatum. Mangels anderslautender Vereinbarung ist ein Drittel des Preises bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft, und die Schlusszahlung bei erfolgter Lieferung fällig.

6.2
Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten zu dessen freien Verfügung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.

6.3
Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung ausstehender Lieferungen und Leistungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. geltend zu machen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.
Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Lieferant Eigentümer seiner gesamten Lieferungen. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen (z.B. Instandhaltung, Versicherung). Des weiteren ist der Besteller verpflichtet, bei allen zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines rechtsgültigen Eigentumsvorbehalts nötigen Massnahmen und Formalitäten mitzuwirken und die diesbezüglichen Kosten zu tragen.

8.
Lieferfrist

8.1
Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, der Erledigung behördlicher Formalitäten und der Bereinigung der wesentlichen technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferant vor deren Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft meldet.

8.2
Verzögert sich die Lieferung durch ein Ereignis, welches der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern kann, oder verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder durch Nicht oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, oder liegt ein Fall höherer Gewalt wie Naturereignis, Epidemie, Krieg, Mobilmachung, politische Unruhen, Embargo, Arbeitskonflikt, Unfall oder ein anderes Ereignis vor, das die Vertragsparteien trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

9. Lieferverzug

9.1
Für verspätete Lieferungen, ab der 3. Verzugswoche, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung von 1/2% für jede volle Woche der Verzögerung bis zu einem Maximum von 5% des Vertragspreises für den verspäteten Teil der Lieferung verlangen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und dieser dem Besteller nicht mit einer Ersatzlieferung aushelfen kann.

9.2
Wird das Maximum der Verzugsentschädigung erreicht, hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt aus Gründen, welche der Lieferant zu vertreten hat, kann der Besteller die verspätete Lieferung ablehnen. Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen die Rückgabe erfolgter Teillieferungen
zurückverlangen.

9.3
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller ausschliesslich die in diesem Artikel 9 genannten Rechte und Ansprüche zu. Weitergehende Rechte oder Ansprüche sind ausgeschlossen.

10.
Verpackung, Transport und Versicherung

10.1
Die Verpackung erfolgt durch den Lieferanten auf Kosten des Bestellers und wird nicht zurückgenommen, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde.

10.2
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beanstandungen hat sich der Besteller an den letzten Frachtführer zu wenden, sobald er die Lieferungen oder Frachtdokumente erhalten hat.

10.3
Die Versicherung der Lieferungen und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller auf seine Kosten, auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist.

11.
Übergang von Nutzen und Gefahr

11.1.
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms auf den Besteller über.

11.2.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über, und die Lieferungen werden ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers
gelagert und versichert.

12.
Prüfung und Abnahme der Lieferung

12.1.
Soweit üblich prüft der Lieferant die Lieferungen und Leistungen vor Versand. Der Besteller prüft die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist nach deren Erhalt und hat dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er eine solche Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12.2.
Gerügte Mängel hat der Lieferant so rasch wie möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

12.3.
Weitergehende Abnahmeprüfungen sind gesondert zu vereinbaren.

12.4.
Der Besteller hat wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in diesem Artikel 12 und nachstehendem Artikel 13 explizit genannten.

13.
Haftung für Mängel; Gewährleistungsfrist

13.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferungen abWerk zu laufen. Im Falle der Verzögerung des Versandes aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, läuft die Gewährleistungsfrist längstens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Für Teile, die während der Gewährleistungsfrist ersetzt oder repariert werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.

13.2
Falls der Besteller oder Dritte unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen ohne vorgängige Einwilligung des Lieferanten vornehmen, erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig. Ebenso erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig, wenn der Besteller nicht die notwendigen Massnahmen zur Schadenminderung trifft, oder wenn der Besteller dem Lieferanten die Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht umgehend gibt.

13.3
Der Lieferant ist verpflichtet, Teile seiner Lieferungen, die infolge schlechten Materials, mangelhafter Konstruktion oder Fabrikation während der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach seiner Wahl so rasch wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren. Ersetzte Teile kann der Lieferant zurücknehmen und werden in diesem Fall sein Eigentum.

13.4
Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, welche im Vertrag oder zugehörigen Spezifikationen oder Pflichtenheften explizit als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, hat der Besteller einen Nachbesserungsanspruch und bietet dem Lieferanten hierzu Gelegenheit. Gelingt die Nachbesserung nicht, hat der Besteller Anspruch auf angemessene
Preisminderung. Bei schwerwiegenden Mängeln, welche nicht innert angemessener Frist behoben werden können und welche die Brauchbarkeit der Lieferungen oder Leistungen erheblich mindern, kann der Besteller die Annahme des mangelhaften Teils verweigern. Ist dem Besteller eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Teile gegen deren Rückgabe
zurückverlangen.

13.5
Die Gewährleistung und Haftung des Lieferanten sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder andere Umgebungseinflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführte Arbeiten oder andere Gründe zurückzuführen sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

13.6
Der Besteller hat keine weiteren Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung, Mängelhaftung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften als die in diesem Artikel 13 explizit genannten.

14.
Generelle Haftungsbegrenzung und Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten

14.1.
Für alle in diesen Bedingungen nicht explizit genannten Fälle der Nicht oder Schlechterfüllung, welche auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, kann der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Verstreicht diese auf Grund eines Verschuldens des Lieferanten unbenutzt, so kann der Besteller für die betroffenen Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen die Rückgabe erfolgter Teillieferungen zurückverlangen. Entsteht dem Besteller nachweislich ein Schaden, so ist der Schadenersatzanspruch limitiert auf 10% des Preises für die
vom Vertragsrücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen.

14.2.
Mangels abweichender Vereinbarung sind alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche und Rechte des Bestellers, unabhängig von deren Rechtsgrund, in diesen allgemeinen Lieferbedingungen abschliessend geregelt. So sind alle nicht explizit genannten Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder Vertragsaufhebung/-rücktritt ausgeschlossen. Keinesfalls hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall, eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinn, oder andere indirekte oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

15.
Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten.

15.2.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1. April 1980 (sogenanntes „Wiener Übereinkommen") wird
ausgeschlossen.



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